| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Wichtig: Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für jeden Auftrag verbindlich!
TECSALES GmbH - 64521 Groß-Gerau
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Stand: 06/2009):
1. Allgemeines 1.1. Für sämtliche Lieferungen und die Ausführung der von uns angebotenen Bauwerke gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers, die diesen Bedingungen entgegenstehen, gelten nur wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. 1.2. Werden hinsichtlich einzelner in diesen Bestimmungen berührter Regelungstatbestände besondere schriftliche oder schriftlich bestätigte Absprachen getroffen, so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bedingungen unberührt.
2. Angebote 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. 2.2. Die zum Angebot und nach Abschluß des Vertrages eingereichten Zeichnungen, Unterlagen, Berechnungen und Pläne bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. 2.3. Angaben über Auflagerreaktionen, Querschnitte o. ä. sind, sofern sie nicht zu unserem Leistungsumfang gehören, überschläglich und auch bei Durchführung des Auftrages unverbindlich. 2.4. In unseren Angebotspreisen nicht enthalten und besonders zu vergüten sind alle Sonderleistungen, die durch - nachträgliche Änderungen der Baupläne, - über den ausdrücklichen Angebotsumfang hinausgehende bauseitige Anforderungen oder - Neufassungen gesetzlicher und behördlicher Auflagen und Bestimmungen bis zum Zeitpunkt der Abnahme entstehen. 2.5. Sofern statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen zu unserem Leistungsumfang gehören, obliegt desungeachtet das Einreichen dieser Unterlagen zur Prüfung und die Zahlung aller damit verbundenen Kosten dem Bauherrn. Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen, die Umstellung des Produktionsablaufes, die Detailüberarbeitung der Bauten oder durch die Auflagen des Prüfstatikers bedingt sind, behalten wir uns vor.
3. Auftragsannahme 3.1. Aufträge sind für uns erst verbindlich und mündliche Abreden erst rechtsgültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Nach Auftragsbestätigung und für den Fall bereits begonnener Lieferung bleibt uns ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder Anlaß besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber als zweifelhaft zu betrachten. Im Falle bereits ausgeführter Lieferungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen des Auftraggebers geltend gemacht werden. 3.2. Wir sind berechtigt, Leistungen durch von uns beauftragte Dritte ausführen zu lassen
4. Baugenehmigung 4.1. Der Auftraggeber hat das Bauvorhaben nach Erhalt der von uns zu liefernden statischen Berechnungen und Konstruktionspläne der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen und bei Bedarf die Baugenehmigung zu beantragen. Alle Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Auftraggeber. Sollten sich Auflagen oder Änderungen seitens der Baurechtsbehörden und/oder des Prüfingenieurs ergeben, die konstruktive Änderungen enthalten, so werden diese vom Auftraggeber anerkannt, ebenso sich ergebende Mehr- oder Minderpreise. 4.2. Wird dem Auftraggeber die behördliche Baugenehmigung versagt, so kann er gegen Vorlage des rechtskräftigen Ablehnungsbescheides vom Vertrag zurücktreten. Wir sind jedoch ohne Nachweis berechtigt, 10% des Vertragspreises als entgangenen Gewinn zu fordern, unbeschadet der Geltendmachung und des Nachweises eines im Einzelfall höheren tatsächlichen Schadens. Erfolgt die Montage auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vor Erteilung einer Baugenehmigung, so hat uns der Auftraggeber von jeder Haftung gegenüber Behörden oder Dritten freizustellen und alle entstehenden Kosten und Risiken allein zu tragen.
5. Preise 5.1. Preise beziehen sich auf den im Angebot festgelegten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich frei Baustelle ohne Abladen durch uns, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Die Liefergewichte betragen 1,0-10 Tonnen. 5.2. In diesen Fällen muß die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden und darf höchstens 2 Stunden betragen. Zeitüberschreitungen werden mit mindestens € 150.- je Stunde zusätzlich berechnet, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen und abgerechnet werden. 5.3. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer mit dem am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz. 5.4. Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor, falls Lieferung oder Leistung mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und sich bis zur Ausführung des Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Krankosten, Steuersätze, Kosten aufgrund geänderter Vorgaben an Schnee- und Windlasten am Bauort, Kosten aufgrund techn. Änderungen durch den Prüfstatiker oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die Kalkulation ändern.
6. Termine 6.1. Vereinbarungen über den Liefertermin oder Montagebeginn bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. 6.2. Unvollständige bauseitige Vorleistungen, ausstehende Prüfberichte oder dergleichen sowie nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges berechtigen zur Terminverschiebung - auch wenn keine Behinderung angezeigt wird. Der Termin ist neu zu vereinbaren und braucht nicht automatisch der Verschiebung zu entsprechen. Entstehende Zusatzkosten durch Produktionsstörungen, Zwischenlagerung, o. ä. können wir gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, die Verzögerung ist durch uns zu vertreten. 6.3. Vereinbarte Fristen beginnen nach Eingang aller Unterlagen und der hierzu ggf. erforderlichen Klarstellungen sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung. 6.4. Der Lauf der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Umstände, welche die Leistungserfüllung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks und Aussperrung, gleichgültig aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder – beschränkungen und dergleichen, auch das Ausbleiben von Lieferungen unserer Lieferanten, soweit dies von uns nicht zu vertreten ist, unterbrechen unabhängig von einer Behinderungsanzeige für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen die Laufzeit der vereinbarten Fristen.
7. Montage/Richtmeister Sofern die Montage der Konstruktion zu unserem Leistungsumfang gehört, müssen die bauseitigen Vorleistungen wie evtl. Bodenuntersuchungen, Fundamente, Mauerwerk usw. abgeschlossen sein. Ein Stromanschluß für 220/380 V ist kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen ausreichend befestigt und bei jedem Wetter mit 40 t-Fahrzeugen befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muß eben sein und Auslagerung/Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen, insbesondere von den Baustellenfahrzeugen oder Rollgerüsten rundum mit mindestens 4 m befahrbar sein. Bei Unterbrechungen der Montage (Ausfallzeiten), die vom Bauherrn zu vertreten sind, sowie Ab- und Anreisezeiten werden mit dem gültigen Montage-Stundensatz berechnet. Das Vergießen von Stützen bzw. die Fertigstellung eines bauseitigen Sockels muß sofort nach dem Ausrichten unserer Konstruktion vorgenommen werden und gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Entsorgung der Verpackungs-, Restmaterialien erfolgt bauseits Sofern wir einen Richtmeister stellen, wird vom Auftraggeber mindestens drei vollwertige Hilfskräfte für mindestens zehn Stunden/Tag auf seine Kosten zur Verfügung gestellt.
8. Versand- und Gefahrübergang 8.1. Die Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, frei befahrbarer Abladestelle auf Gefahr des Auftraggebers per Spedition. Das Abladen erfolgt kundenseitig. 8.2. Versandbereit gemeldetes Material muß innerhalb von 8 Tagen angeliefert werden können. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahren des Bestellers nach unserem Ermessen - notfalls im Freien - einzulagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Die Gefahr geht ab dem Zeitpunkt der Verladung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat von uns geliefertes Material und Geräte bis zum Montageende in Gewahrsam zu nehmen und sachgemäß zu lagern. Falls der Versand und die Anlieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Anlieferungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.
9. Abnahme und Gewährleistung 9.1. Bei Lieferungen sind Beanstandungen jeder Art vor oder spätestens bei oder unmittelbar nach der Be- und Entladung durch Fax oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei der Entladung oder beim Empfang nicht entdeckt werden können, sind in gleicher Weise unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. 9.2. Die Abnahme von Bauleistungen regelt sich nach VOB/B §12 . 9.3. Für Schäden,die durch höhere Gewalt oder durch Dritte am Bauwerk und an den gelieferten Bauteilen während oder nach der Montage entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt für Schäden, die daraus entstehen, daß die von uns gelieferten Konstruktionen auf der Baustelle unverhältnismäßig lange nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt werden oder für Schäden am Bauwerk, die dadurch entstehen, daß auf nicht tragfähigen Grund gebaut wird. Keine Gewähr übernehmen wir ferner für Bauteile, die nicht zu unserem Leistungsumfang gehören. 9.4. Für die Güte der von uns gelieferten und montierten Gebäudekonstruktion übernehmen wir - auch soweit es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt - gemäß VOB auf 2 Jahre von der Abnahme an die Gewähr insoweit, als wir Schäden, die während der Zeit nachweisbar durch Verwendung schlechten Materials, durch fehlerhafte Konstruktion oder durch mangelhafte Arbeit unsererseits an den verwendeten Materialien entstehen, unentgeltlich beseitigen. 9.5. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens sowie auf Wandlung sind ausgeschlossen. Die Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf die bezeichneten Nachbesserungsrechte, und bei deren zweimaligen Fehlschlagen auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung).
10. Zahlungen Zahlungen erfolgen, soweit nicht anderes vereinbart, wie folgt:
a) Bei reinen Lieferungen: 50% nach Vertragsabschluß 50% bei Versandbereitschaft
b) bei Lieferung und Montage 20% nach Vertragsabschluß 30% bei Baugenehmigung 30% bei Versandbereitschaft auf die Baustelle 10% bei Lieferung 10% nach Fertigstellung/Abnahme
Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Zwischen- bzw. Schlußrechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei bauseitig zu vertretenden Terminverschiebungen wird die Gegenleistung für bereits ausgeführte Leistungen sofort fällig. Bei Nichteinhaltung o.g. Zahlungsfristen treten auch ohne vorherige Mahnung die Rechtsfolgen des Verzuges ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzugsschaden in Höhe des uns berechneten Bankzinssatzes für Kontokorrentkredite geltend zu machen. Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenanspüche des Auftraggebers ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.
11. Eigentumsvorbehalt Bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen behalten wir uns das Eigentum an dem von uns erstellen Werk bzw. an den von uns gelieferten Konstruktionen vor. 11.1.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die erstellen Bauten oder Lieferungen an Dritte zu veräußern. Erwirbt ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum an dem Vorbehaltsgut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt ausdrücklich seine Forderung aus dem der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Vorgang in Höhe unserer Forderung an uns ab. 11.2.Sämtliche Kosten einer eventuell notwendig werdenden Demontage und Rücknahme gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
12. Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorwurf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns trifft.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit: Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Groß-Gerau. Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14. Einkauf Der Einkauf ist in unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelt und ist auch ein Teil unserer AGB.
15. Bau- und Montagebedingungen Die Montage ist in unseren Bau- und Montagebedingungen geregelt und ist ebenfalls Teil unserer AGB
TECSALES® GmbH, 01.06.2009
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