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TECSALES GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Wichtig: Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für jeden Auftrag verbindlich!


TECSALES GmbH - 64521 Groß-Gerau

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

(Stand: 06/2009):



1. Allgemeines
1.1. Für sämtliche Lieferungen und die Ausführung der von uns angebotenen Bauwerke
gelten die nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil unserer Angebote und
Auftragsbestätigungen. Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers, die
diesen Bedingungen entgegenstehen, gelten nur wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt wurden.
1.2. Werden hinsichtlich einzelner in diesen Bestimmungen berührter Regelungstatbestände
besondere schriftliche oder schriftlich bestätigte Absprachen getroffen,
so bleibt die Gültigkeit aller übrigen Bedingungen unberührt.


2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2.2. Die zum Angebot und nach Abschluß des Vertrages eingereichten Zeichnungen,
Unterlagen, Berechnungen und Pläne bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.3. Angaben über Auflagerreaktionen, Querschnitte o. ä. sind, sofern sie nicht zu
unserem Leistungsumfang gehören, überschläglich und auch bei Durchführung des
Auftrages unverbindlich.
2.4. In unseren Angebotspreisen nicht enthalten und besonders zu vergüten sind alle
Sonderleistungen, die durch
- nachträgliche Änderungen der Baupläne,
- über den ausdrücklichen Angebotsumfang hinausgehende bauseitige Anforderungen
oder
- Neufassungen gesetzlicher und behördlicher Auflagen und Bestimmungen bis zum
Zeitpunkt der Abnahme
entstehen.
2.5. Sofern statische Berechnungen und Konstruktionszeichnungen zu unserem
Leistungsumfang gehören, obliegt desungeachtet das Einreichen dieser Unterlagen
zur Prüfung und die Zahlung aller damit verbundenen Kosten dem Bauherrn.
Technische Änderungen, die durch die Neufassung von gesetzlichen Bestimmungen,
die Umstellung des Produktionsablaufes, die Detailüberarbeitung der
Bauten oder durch die Auflagen des Prüfstatikers bedingt sind, behalten wir uns vor.


3. Auftragsannahme
3.1. Aufträge sind für uns erst verbindlich und mündliche Abreden erst rechtsgültig, wenn
sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Nach Auftragsbestätigung und für den
Fall bereits begonnener Lieferung bleibt uns ein Rücktritt vom Vertrag vorbehalten,
wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind oder Anlaß besteht, die
Erfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber als zweifelhaft zu betrachten. Im
Falle bereits ausgeführter Lieferungen können neben den gesetzlichen Ansprüchen
Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich erbrachter Leistungen des Auftraggebers
geltend gemacht werden.
3.2. Wir sind berechtigt, Leistungen durch von uns beauftragte Dritte ausführen zu lassen


4. Baugenehmigung
4.1. Der Auftraggeber hat das Bauvorhaben nach Erhalt der von uns zu liefernden
statischen Berechnungen und Konstruktionspläne der zuständigen
Baurechtsbehörde anzuzeigen und bei Bedarf die Baugenehmigung zu beantragen.
Alle Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Auftraggeber. Sollten sich
Auflagen oder Änderungen seitens der Baurechtsbehörden und/oder des
Prüfingenieurs ergeben, die konstruktive Änderungen enthalten, so werden diese
vom Auftraggeber anerkannt, ebenso sich ergebende Mehr- oder Minderpreise.
4.2. Wird dem Auftraggeber die behördliche Baugenehmigung versagt, so kann er gegen
Vorlage des rechtskräftigen Ablehnungsbescheides vom Vertrag zurücktreten. Wir
sind jedoch ohne Nachweis berechtigt, 10% des Vertragspreises als entgangenen
Gewinn zu fordern, unbeschadet der Geltendmachung und des Nachweises eines im
Einzelfall höheren tatsächlichen Schadens. Erfolgt die Montage auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers vor Erteilung einer Baugenehmigung, so hat uns der
Auftraggeber von jeder Haftung gegenüber Behörden oder Dritten freizustellen und
alle entstehenden Kosten und Risiken allein zu tragen.


5. Preise
5.1. Preise beziehen sich auf den im Angebot festgelegten Leistungsumfang. Die Preise
verstehen sich frei Baustelle ohne Abladen durch uns, wenn nicht ausdrücklich
anderes vereinbart ist. Die Liefergewichte betragen 1,0-10 Tonnen.
5.2. In diesen Fällen muß die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten
werden und darf höchstens 2 Stunden betragen. Zeitüberschreitungen werden mit
mindestens € 150.- je Stunde zusätzlich berechnet, sofern nicht höhere Kosten
nachgewiesen und abgerechnet werden.
5.3. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer mit dem
am Tage des Entstehens der Steuerschuld geltenden Steuersatz.
5.4. Der Auftragnehmer behält sich Preisänderungen vor, falls Lieferung oder Leistung
mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt und sich bis zur Ausführung des
Auftrages Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Krankosten,
Steuersätze, Kosten aufgrund geänderter Vorgaben an Schnee- und Windlasten am Bauort, Kosten aufgrund techn. Änderungen durch den Prüfstatiker oder sonstige nicht voraussehbare Kosten mit Auswirkung auf die Kalkulation ändern.


6. Termine
6.1. Vereinbarungen über den Liefertermin oder Montagebeginn bedürfen der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
6.2. Unvollständige bauseitige Vorleistungen, ausstehende Prüfberichte oder dergleichen
sowie nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges
berechtigen zur Terminverschiebung - auch wenn keine Behinderung angezeigt wird.
Der Termin ist neu zu vereinbaren und braucht nicht automatisch der Verschiebung
zu entsprechen. Entstehende Zusatzkosten durch Produktionsstörungen,
Zwischenlagerung, o. ä. können wir gesondert in Rechnung stellen, es sei denn, die
Verzögerung ist durch uns zu vertreten.
6.3. Vereinbarte Fristen beginnen nach Eingang aller Unterlagen und der hierzu ggf.
erforderlichen Klarstellungen sowie nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.4. Der Lauf der Fristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers
voraus. Umstände, welche die Leistungserfüllung unmöglich machen oder übermäßig
erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streiks
und Aussperrung, gleichgültig aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder –
beschränkungen und dergleichen, auch das Ausbleiben von Lieferungen unserer
Lieferanten, soweit dies von uns nicht zu vertreten ist, unterbrechen unabhängig von
einer Behinderungsanzeige für die Dauer der Behinderung oder deren
Nachwirkungen die Laufzeit der vereinbarten Fristen.


7. Montage/Richtmeister
Sofern die Montage der Konstruktion zu unserem Leistungsumfang gehört, müssen die
bauseitigen Vorleistungen wie evtl. Bodenuntersuchungen, Fundamente, Mauerwerk usw.
abgeschlossen sein. Ein Stromanschluß für 220/380 V ist kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
Die Baustelle und ihre Zufahrt müssen ausreichend befestigt und bei jedem Wetter mit
40 t-Fahrzeugen befahrbar sein. Der Zustand des Baustellengeländes muß eben sein und
Auslagerung/Zusammenbau der Lieferteile ermöglichen, insbesondere von den
Baustellenfahrzeugen oder Rollgerüsten rundum mit mindestens 4 m befahrbar sein.
Bei Unterbrechungen der Montage (Ausfallzeiten), die vom Bauherrn zu vertreten sind,
sowie Ab- und Anreisezeiten werden mit dem gültigen Montage-Stundensatz berechnet.
Das Vergießen von Stützen bzw. die Fertigstellung eines bauseitigen Sockels muß sofort
nach dem Ausrichten unserer Konstruktion vorgenommen werden und gehört nicht zu
unserem Leistungsumfang. Die Entsorgung der Verpackungs-, Restmaterialien erfolgt
bauseits
Sofern wir einen Richtmeister stellen, wird vom Auftraggeber mindestens drei vollwertige
Hilfskräfte für mindestens zehn Stunden/Tag auf seine Kosten zur Verfügung gestellt.


8. Versand- und Gefahrübergang
8.1. Die Lieferungen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, frei befahrbarer Abladestelle auf Gefahr des Auftraggebers per
Spedition. Das Abladen erfolgt kundenseitig.
8.2. Versandbereit gemeldetes Material muß innerhalb von 8 Tagen angeliefert werden
können. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und
Gefahren des Bestellers nach unserem Ermessen - notfalls im Freien - einzulagern
und als ab Werk geliefert zu berechnen. Die Gefahr geht ab dem Zeitpunkt der
Verladung auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber hat von uns geliefertes
Material und Geräte bis zum Montageende in Gewahrsam zu nehmen und
sachgemäß zu lagern. Falls der Versand und die Anlieferung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versand- bzw. Anlieferungsbereitschaft auf den Auftraggeber über.


9. Abnahme und Gewährleistung
9.1. Bei Lieferungen sind Beanstandungen jeder Art vor oder spätestens bei oder
unmittelbar nach der Be- und Entladung durch Fax oder Fernsprecher mit
schriftlicher Bestätigung geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung bei der Entladung oder beim Empfang nicht entdeckt werden können, sind in
gleicher Weise unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Be- und Verarbeitung, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware zu
rügen.
9.2. Die Abnahme von Bauleistungen regelt sich nach VOB/B §12 .
9.3. Für Schäden,die durch höhere Gewalt oder durch Dritte am Bauwerk und an den
gelieferten Bauteilen während oder nach der Montage entstehen, übernehmen wir
keine Haftung. Das gleiche gilt für Schäden, die daraus entstehen, daß die von uns
gelieferten Konstruktionen auf der Baustelle unverhältnismäßig lange nicht gegen
Witterungseinflüsse geschützt werden oder für Schäden am Bauwerk, die dadurch
entstehen, daß auf nicht tragfähigen Grund gebaut wird. Keine Gewähr übernehmen
wir ferner für Bauteile, die nicht zu unserem Leistungsumfang gehören.
9.4. Für die Güte der von uns gelieferten und montierten Gebäudekonstruktion
übernehmen wir - auch soweit es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt -
gemäß VOB auf 2 Jahre von der Abnahme an die Gewähr insoweit, als wir Schäden,
die während der Zeit nachweisbar durch Verwendung schlechten Materials, durch
fehlerhafte Konstruktion oder durch mangelhafte Arbeit unsererseits an den
verwendeten Materialien entstehen, unentgeltlich beseitigen.
9.5. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens sowie auf Wandlung sind
ausgeschlossen. Die Ansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf die
bezeichneten Nachbesserungsrechte, und bei deren zweimaligen Fehlschlagen auf
Herabsetzung der Vergütung (Minderung).


10. Zahlungen
Zahlungen erfolgen, soweit nicht anderes vereinbart, wie folgt:

a) Bei reinen Lieferungen:
50% nach Vertragsabschluß
50% bei Versandbereitschaft

b) bei Lieferung und Montage
20% nach Vertragsabschluß
30% bei Baugenehmigung
30% bei Versandbereitschaft auf die Baustelle
10% bei Lieferung
10% nach Fertigstellung/Abnahme

Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Zwischen- bzw. Schlußrechnung ohne jeden Abzug zu
leisten.
Bei bauseitig zu vertretenden Terminverschiebungen wird die Gegenleistung für bereits
ausgeführte Leistungen sofort fällig.
Bei Nichteinhaltung o.g. Zahlungsfristen treten auch ohne vorherige Mahnung die Rechtsfolgen
des Verzuges ein. In diesem Fall sind wir berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche,
Verzugsschaden in Höhe des uns berechneten Bankzinssatzes für Kontokorrentkredite geltend
zu machen.
Die Aufrechnung irgendwelcher Gegenanspüche des Auftraggebers ist nur möglich, wenn die
Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.


11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen behalten wir uns das Eigentum an
dem von uns erstellen Werk bzw. an den von uns gelieferten Konstruktionen vor.
11.1.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die
erstellen Bauten oder Lieferungen an Dritte zu veräußern. Erwirbt ein Dritter
aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum an dem Vorbehaltsgut, so tritt der
Auftraggeber bereits jetzt ausdrücklich seine Forderung aus dem der
Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Vorgang in Höhe unserer Forderung an
uns ab.
11.2.Sämtliche Kosten einer eventuell notwendig werdenden Demontage und Rücknahme
gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.


12. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit uns nicht der Vorwurf
grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns trifft.


13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Groß-Gerau.
Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


14. Einkauf
Der Einkauf ist in unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen geregelt und ist auch ein Teil unserer AGB.

15. Bau- und Montagebedingungen
Die Montage ist in unseren Bau- und Montagebedingungen geregelt und ist ebenfalls Teil unserer AGB



TECSALES® GmbH, 01.06.2009




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